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§ 814 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die möglichen Arten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.
Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
§ 814 ZPO → Öffentliche Versteigerung
Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.
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