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verfahrensrecht:nutzung_von_beweisergebnissen_bei_abwesenheit_des_gegners

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Nutzung von Beweisergebnissen bei Abwesenheit des Gegners

§ 493 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Beweisergebnisse genutzt werden können, wenn der Gegner im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen ist.

§ 493 (2) ZPO

War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

siehe auch

§ 493 ZPO → Benutzung im Prozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.

verfahrensrecht/nutzung_von_beweisergebnissen_bei_abwesenheit_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:28 von 127.0.0.1