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verfahrensrecht:benutzung_im_prozess

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Benutzung im Prozess

§ 493 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.

§ 493 (1) ZPO → Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit Beweisaufnahme
Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

§ 493 (2) ZPO → Nutzung von Beweisergebnissen bei Abwesenheit des Gegners
War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 7 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der selbständigen Beweiserhebung und der Bedingungen, unter denen Beweise im Prozess verwendet werden können.

verfahrensrecht/benutzung_im_prozess.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:28 von 127.0.0.1