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verfahrensrecht:nachforderung_weiterer_sicherheit

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Nachforderung weiterer Sicherheit

§ 112 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Nachforderung weiterer Sicherheit, falls die ursprünglich geleistete Sicherheit nicht ausreicht.

§ 112 (3) ZPO

Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

siehe auch

§ 112 ZPO → Höhe der Prozesskostensicherheit
Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.

verfahrensrecht/nachforderung_weiterer_sicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:48 von 127.0.0.1