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§ 763 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Aufforderungen und Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, vom Gerichtsvollzieher mündlich erlassen und vollständig in das Protokoll aufgenommen werden müssen.
Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
§ 763 ZPO → Aufforderungen und Mitteilungen
Beschreibt die Anforderungen an die mündlichen und schriftlichen Aufforderungen und Mitteilungen im Rahmen von Vollstreckungshandlungen.
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