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verfahrensrecht:aufforderungen_und_mitteilungen

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Aufforderungen und Mitteilungen

§ 763 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die mündlichen und schriftlichen Aufforderungen und Mitteilungen, die im Rahmen von Vollstreckungshandlungen durch den Gerichtsvollzieher erfolgen müssen.

§ 763 (1) ZPO → Mündliche Aufforderungen und Protokollierung
Bestimmt, dass Aufforderungen und Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich vom Gerichtsvollzieher erlassen und vollständig in das Protokoll aufgenommen werden müssen.

§ 763 (2) ZPO → Schriftliche Zustellung bei Unmöglichkeit der mündlichen Mitteilung
Regelt, dass, wenn eine mündliche Mitteilung nicht möglich ist, der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zustellen oder per Post übersenden muss, wobei im Protokoll vermerkt wird, dass diese Vorschrift befolgt wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren, die bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln zu beachten sind.

verfahrensrecht/aufforderungen_und_mitteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:20 von 127.0.0.1