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verfahrensrecht:mitteilungspflichten_des_gerichtsvollziehers

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Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers

§ 802l (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber Gläubiger und Schuldner über die erhobenen Daten.

§ 802l (3) ZPO

Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/mitteilungspflichten_des_gerichtsvollziehers.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:17 von 127.0.0.1