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verfahrensrecht:massnahmen_bei_nichterfuellung_der_mitbringpflicht

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Maßnahmen bei Nichterfüllung der Mitbringpflicht

§ 378 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, wenn ein Zeuge der Anordnung zur Mitbringpflicht nicht nachkommt.

§ 378 (2) ZPO

Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.

siehe auch

§ 378 ZPO → Aussageerleichternde Unterlagen
Regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.

verfahrensrecht/massnahmen_bei_nichterfuellung_der_mitbringpflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1