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§ 378 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, wenn ein Zeuge der Anordnung zur Mitbringpflicht nicht nachkommt.
Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
§ 378 ZPO → Aussageerleichternde Unterlagen
Regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.
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