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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aussageerleichternde_unterlagen

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Aussageerleichternde Unterlagen

§ 378 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.

§ 378 (1) ZPO → Einsicht und Mitbringpflicht von Unterlagen durch Zeugen
Legt fest, dass Zeugen Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen und zu einem Termin mitbringen müssen, wenn dies gestattet und zumutbar ist.

§ 378 (2) ZPO → Maßnahmen bei Nichterfüllung der Mitbringpflicht
Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, wenn ein Zeuge der Anordnung zur Mitbringpflicht nicht nachkommt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung, Ladung und Vernehmung von Zeugen sowie der Maßnahmen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.

verfahrensrecht/aussageerleichternde_unterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1