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verfahrensrecht:maschinelle_bearbeitung

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Maschinelle Bearbeitung

§ 1088 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und Einsprüchen.

§ 1088 (1) ZPO → Einreichung in maschinell lesbarer Form
Erlaubt die Einreichung von Anträgen und Einsprüchen in einer maschinell lesbaren Form, sofern diese für die maschinelle Bearbeitung des Gerichts geeignet ist.

§ 1088 (2) ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung in Berlin
Bestimmt, dass der Senat des Landes Berlin den Zeitpunkt für die Einführung der maschinellen Bearbeitung beim Amtsgericht Wedding festlegt und die Ermächtigung auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen kann.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Zuständigkeiten und der Verfahrensweise bei der maschinellen Bearbeitung von Anträgen und Einsprüchen.

verfahrensrecht/maschinelle_bearbeitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:33 von 127.0.0.1