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verfahrensrecht:loeschung_nicht_erforderlicher_daten

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Löschung nicht erforderlicher Daten

§ 802l (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Daten, die nicht für die Vollstreckung benötigt werden, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.

§ 802l (2) ZPO

Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

siehe auch

§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/loeschung_nicht_erforderlicher_daten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:17 von 127.0.0.1