Anzeigen:
§ 908 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Kreditinstitut, dem Schuldner aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
§ 908 ZPO → Aufgaben des Kreditinstituts
Beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de