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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aufgaben_des_kreditinstituts

finanzcheck24.de

Aufgaben des Kreditinstituts

§ 908 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.

§ 908 (1) ZPO → Leistungspflicht des Kreditinstituts
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Schuldner aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten Leistungen zu erbringen.

§ 908 (2) ZPO → Informationspflichten des Kreditinstituts
Das Kreditinstitut muss den Schuldner über das verfügbare Guthaben und den nicht mehr pfändungsfreien Betrag informieren.

§ 908 (3) ZPO → Mitteilungspflicht bei neuer Bescheinigung
Das Kreditinstitut muss dem Kontoinhaber rechtzeitig mitteilen, wenn es eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 verlangt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Verwaltung, der Informationspflichten der Kreditinstitute und der Rechte der Kontoinhaber.

verfahrensrecht/aufgaben_des_kreditinstituts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:59 von 127.0.0.1