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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:legalisation_als_echtheitsnachweis

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Legalisation als Echtheitsnachweis

§ 438 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass zur Beweisführung der Echtheit einer ausländischen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes genügt.

§ 438 (2) ZPO

Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

siehe auch

§ 438 ZPO → Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden.

verfahrensrecht/legalisation_als_echtheitsnachweis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:20 von 127.0.0.1