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§ 438 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass zur Beweisführung der Echtheit einer ausländischen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes genügt.
Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
§ 438 ZPO → Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden.
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