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verfahrensrecht:echtheit_auslaendischer_oeffentlicher_urkunden

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Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 438 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden.

§ 438 (1) ZPO → Ermessen des Gerichts bei ausländischen Urkunden
Das Gericht hat nach den Umständen des Falles zu entscheiden, ob eine solche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt angesehen werden kann.

§ 438 (2) ZPO → Legalisation als Echtheitsnachweis
Zum Beweis der Echtheit genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an öffentliche und private Urkunden sowie die Bedingungen, unter denen Urkunden als Beweismittel anerkannt werden.

verfahrensrecht/echtheit_auslaendischer_oeffentlicher_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:20 von 127.0.0.1