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§ 93b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat.
Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
§ 93b ZPO → Kosten bei Räumungsklagen
Regelt die Kostenverteilung bei Räumungsklagen von Wohnraum, insbesondere in Bezug auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses und die Anerkennung von Räumungsansprüchen.
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