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§ 586 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.
§ 586 (1) ZPO → Erhebung der Klage innerhalb der Notfrist
Legt fest, dass Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind.
§ 586 (2) ZPO → Beginn und Unstatthaftigkeit der Klage
Bestimmt den Beginn der Frist mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und erläutert, dass Klagen nach fünf Jahren unstatthaft sind.
§ 586 (3) ZPO → Ausnahme für Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung
Beschreibt die Ausnahme für Nichtigkeitsklagen bei mangelnder Vertretung hinsichtlich der Fristberechnung.
§ 586 (4) ZPO → Ausnahme für Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8
Erläutert, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 nicht auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 anzuwenden ist.
ZPO, Buch 6, Abschnitt 2, Titel 2 → Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Regelt die besonderen Vorschriften für die Erhebung von Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, einschließlich der Fristen und Zuständigkeiten.
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