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verfahrensrecht:beginn_und_unstatthaftigkeit_der_klage

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Beginn und Unstatthaftigkeit der Klage

§ 586 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt den Beginn der Frist mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und erläutert, dass Klagen nach fünf Jahren unstatthaft sind.

§ 586 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

siehe auch

§ 586 ZPO → Klagefrist
Regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.

verfahrensrecht/beginn_und_unstatthaftigkeit_der_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:28 von 127.0.0.1