Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.