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§ 257 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Erhebung einer Klage auf künftige Zahlung oder Räumung, wenn die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder eines Anspruchs auf Räumung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensweise im ersten Rechtszug, einschließlich der Klageerhebung, der Zustellung und der mündlichen Verhandlung, um eine zügige und gerechte Entscheidung zu gewährleisten.
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