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verfahrensrecht:versagung_der_anerkennung_oder_der_vollstreckung

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Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

§ 1115 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Entscheidungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

§ 1115 (1) ZPO → Zuständigkeit des Landgerichts für Versagungsanträge
Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

§ 1115 (2) ZPO → Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Beschreibt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts basierend auf dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.

§ 1115 (3) ZPO → Einreichung des Versagungsantrags
Der Antrag auf Versagung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden.

§ 1115 (4) ZPO → Entscheidung über den Versagungsantrag
Der Vorsitzende einer Zivilkammer entscheidet durch Beschluss über den Antrag, der Antragsgegner ist vorher zu hören.

§ 1115 (5) ZPO → Rechtsmittel gegen die Entscheidung
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, mit einer Notfrist von einem Monat.

§ 1115 (6) ZPO → Einstweilige Anordnung bei Vollstreckungsaussetzung
Über Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung wird durch unanfechtbare einstweilige Anordnung entschieden.

siehe auch

ZPO, Abschnitt 7 → Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU, einschließlich der Zuständigkeit und Verfahren für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung.

verfahrensrecht/versagung_der_anerkennung_oder_der_vollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:40 von 127.0.0.1