Anzeigen:
§ 231 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen.
§ 231 (1) ZPO → Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung
Erläutert, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen bedarf, da diese automatisch eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich.
§ 231 (2) ZPO → Nachholung der versäumten Prozesshandlung
Beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der erforderliche Antrag nicht gestellt und die Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Konsequenzen bei Versäumnis von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.
§ 231 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung.
§ 231 (1) ZPO → Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung
Erläutert, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen bedarf, da diese von selbst eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich.
§ 231 (2) ZPO → Nachholung der versäumten Prozesshandlung
Beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der Antrag nicht gestellt und die mündliche Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Konsequenzen der Versäumung von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de