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§ 231 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf, da diese von selbst eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich.
Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
§ 231 ZPO → Nachholung der Prozesshandlung
Behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen.
§ 231 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf, da diese automatisch eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich.
Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
§ 231 ZPO → Nachholung der Prozesshandlung
Behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung.
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