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verfahrensrecht:interessenabwaegung_zwischen_schuldner_und_glaeubiger

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Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger

§ 712 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass dem Schutzantrag des Schuldners nicht stattgegeben wird, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.

§ 712 (2) ZPO

Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

siehe auch

§ 712 ZPO → Schutzantrag des Schuldners
Regelt den Schutzantrag des Schuldners, um die Vollstreckung abzuwenden, wenn diese ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

verfahrensrecht/interessenabwaegung_zwischen_schuldner_und_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:43 von 127.0.0.1