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§ 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Inhalt des Berufungsurteils und beschreibt, welche Elemente anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthalten sein müssen.
§ 540 (1) ZPO → Bezugnahme und Begründung im Berufungsurteil
Erklärt, dass das Urteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und eine kurze Begründung für die Entscheidung enthalten muss.
§ 540 (2) ZPO → Anwendung der §§ 313a, 313b
Bestimmt, dass die Regelungen der §§ 313a, 313b entsprechend gelten.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und des Ablaufs des Berufungsverfahrens, sowie die Anforderungen an Berufungsbegründungen und die Behandlung von Berufungsurteilen.
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