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verfahrensrecht:bezugnahme_und_begruendung_im_berufungsurteil

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Bezugnahme und Begründung im Berufungsurteil

§ 540 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Berufungsurteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der Entscheidung enthalten muss.

§ 540 (1) ZPO

Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil: 1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, 2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

siehe auch

§ 540 ZPO → Inhalt des Berufungsurteils
Regelt den Inhalt des Berufungsurteils und beschreibt, welche Elemente anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthalten sein müssen.

verfahrensrecht/bezugnahme_und_begruendung_im_berufungsurteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:16 von 127.0.0.1