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§ 588 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.
§ 588 (1) ZPO → Anforderungen an den vorbereitenden Schriftsatz
Legt fest, dass die Klage als vorbereitender Schriftsatz die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes, die Angabe der Beweismittel und die Erklärung über die beantragte Entscheidung enthalten soll.
§ 588 (2) ZPO → Beifügung von Urkunden bei Restitutionsklage
Regelt, dass dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, die Urkunden beizufügen sind, auf die sie gestützt wird, und was zu tun ist, wenn diese nicht in den Händen des Klägers sind.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.
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