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verfahrensrecht:anforderungen_an_den_vorbereitenden_schriftsatz

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Anforderungen an den vorbereitenden Schriftsatz

§ 588 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Klage als vorbereitender Schriftsatz bestimmte Angaben enthalten muss.

§ 588 (1) ZPO

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

siehe auch

§ 588 ZPO → Inhalt der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.

verfahrensrecht/anforderungen_an_den_vorbereitenden_schriftsatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 12:55 von mfreund