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verfahrensrecht:informationspflicht_bei_datenuebermittlung

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Informationspflicht bei Datenübermittlung

§ 802l (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die Datenübermittlung an weitere Gläubiger zu informieren.

§ 802l (5) ZPO

Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/informationspflicht_bei_datenuebermittlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:17 von 127.0.0.1