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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:hinweis_auf_bestimmungen_durch_den_gerichtsvollzieher

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Hinweis auf Bestimmungen durch den Gerichtsvollzieher

§ 885a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Gläubiger und Schuldner auf bestimmte Bestimmungen hinzuweisen.

§ 885a (6) ZPO

Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

siehe auch

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.

verfahrensrecht/hinweis_auf_bestimmungen_durch_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1