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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:herausgabe_unpfaendbarer_sachen

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Herausgabe unpfändbarer Sachen

§ 885 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Herausgabe unpfändbarer Sachen oder solcher, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, auf Verlangen des Schuldners.

§ 885 (5) ZPO

Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

siehe auch

§ 885 ZPO → Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Herausgabe unpfändbarer Sachen

§ 885a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Herausgabe unpfändbarer Sachen auf Verlangen des Schuldners.

§ 885a (5) ZPO

Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

siehe auch

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.

verfahrensrecht/herausgabe_unpfaendbarer_sachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1