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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:glaubhaftmachung_von_nebenforderungen

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Glaubhaftmachung von Nebenforderungen

§ 605 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt.

§ 605 (2) ZPO

Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.

siehe auch

§ 605 ZPO → Beweisvorschriften
Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_von_nebenforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:34 von 127.0.0.1