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§ 605 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt.
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.
§ 605 ZPO → Beweisvorschriften
Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.
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