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verfahrensrecht:beweisvorschriften

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Beweisvorschriften

§ 605 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.

§ 605 (1) ZPO → Parteivernehmung als Beweismittel bei Wechseln
Erlaubt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels, sofern es nicht der rechtzeitigen Protesterhebung bedarf.

§ 605 (2) ZPO → Glaubhaftmachung von Nebenforderungen
Bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt.

siehe auch

ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, bei dem ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden kann, ohne dass es eines vorherigen Klageverfahrens bedarf.

verfahrensrecht/beweisvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:34 von 127.0.0.1