Anzeigen:
§ 605 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.
§ 605 (1) ZPO → Parteivernehmung als Beweismittel bei Wechseln
Erlaubt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels, sofern es nicht der rechtzeitigen Protesterhebung bedarf.
§ 605 (2) ZPO → Glaubhaftmachung von Nebenforderungen
Bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, bei dem ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden kann, ohne dass es eines vorherigen Klageverfahrens bedarf.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de