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§ 714 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
§ 714 ZPO → Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
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