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verfahrensrecht:antraege_zur_vorlaeufigen_vollstreckbarkeit

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Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 714 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

§ 714 (1) ZPO → Zeitpunkt der Antragstellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Legt fest, dass Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht.

§ 714 (2) ZPO → Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Anträge und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen.

verfahrensrecht/antraege_zur_vorlaeufigen_vollstreckbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:43 von 127.0.0.1