Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO) ist nach herrschender Meinung Partei. Im Rubrum heißt es dann beispielsweise „Max Meyer, Rechtsanwalt, handelnd als Insolvenzverwalter der X GmbH“.
Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) (streitig); kann im Fall des Todes der Patentinhabers im gewerblichen Rechtsschutz relevant werden.