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verfahrensrecht:gerichtsstand_bei_befoerderungen

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Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Gerichtsstand bei Beförderungen von Gütern und Fahrgästen.

§ 30 (1) ZPO → Gerichtsstand bei Güterbeförderungen
Bestimmt, dass für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme oder der Ablieferung des Gutes liegt. Klagen können auch am Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden.

§ 30 (2) ZPO → Gerichtsstand bei Beförderung von Fahrgästen auf Schiffen
Regelt, dass für Rechtsstreitigkeiten wegen der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Abweichende Vereinbarungen sind unter bestimmten Bedingungen unwirksam.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/gerichtsstand_bei_befoerderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:39 von 127.0.0.1