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verfahrensrecht:gerichtsstand_bei_befoerderung_von_fahrgaesten_auf_schiffen

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Gerichtsstand bei Beförderung von Fahrgästen auf Schiffen

§ 30 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten wegen der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen.

§ 30 (2) ZPO

Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

siehe auch

§ 30 ZPO → Gerichtsstand bei Beförderungen
Regelt den Gerichtsstand bei Beförderungen von Gütern und Fahrgästen.

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