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verfahrensrecht:gerichtliche_anordnung_bei_nichtgebrauch_des_wahlrechts

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Gerichtliche Anordnung bei Nichtgebrauch des Wahlrechts

§ 483 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die gerichtlichen Maßnahmen, wenn das Wahlrecht nicht genutzt wird.

§ 483 (2) ZPO

Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

siehe auch

§ 483 ZPO → Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
Regelt die Eidesleistung für hör- oder sprachbehinderte Personen und beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese den Eid leisten können.

verfahrensrecht/gerichtliche_anordnung_bei_nichtgebrauch_des_wahlrechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1