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§ 483 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die gerichtlichen Maßnahmen, wenn das Wahlrecht nicht genutzt wird.
Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 483 ZPO → Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
Regelt die Eidesleistung für hör- oder sprachbehinderte Personen und beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese den Eid leisten können.
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