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verfahrensrecht:eidesleistung_sprach-_oder_hoerbehinderter_personen

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Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

§ 483 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Eidesleistung für hör- oder sprachbehinderte Personen und beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese den Eid leisten können.

§ 483 (1) ZPO → Eidesleistung nach Wahl für hör- oder sprachbehinderte Personen
Erklärt, dass hör- oder sprachbehinderte Personen den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens, Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person leisten können. Das Gericht muss geeignete technische Hilfsmittel bereitstellen und die Person auf ihr Wahlrecht hinweisen.

§ 483 (2) ZPO → Gerichtliche Anordnung bei Nichtgebrauch des Wahlrechts
Beschreibt, dass das Gericht eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen kann, wenn die betroffene Person von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat oder die gewählte Form unverhältnismäßig aufwendig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Eidesleistung
Regelt die Modalitäten der Eidesleistung, insbesondere für Personen mit besonderen Bedürfnissen, und stellt sicher, dass geeignete Hilfsmittel und Unterstützung bereitgestellt werden.

verfahrensrecht/eidesleistung_sprach-_oder_hoerbehinderter_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1