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§ 224 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.
§ 224 (1) ZPO → Fristkürzung durch Vereinbarung der Parteien
Erlaubt die Verkürzung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien, ausgenommen Notfristen.
§ 224 (2) ZPO → Abkürzung oder Verlängerung von Fristen auf Antrag
Ermöglicht die Abkürzung oder Verlängerung richterlicher und gesetzlicher Fristen auf Antrag, wenn erhebliche Gründe vorliegen.
§ 224 (3) ZPO → Berechnung der neuen Frist bei Verlängerung
Bestimmt, dass die neue Frist im Falle einer Verlängerung von dem Ablauf der vorherigen Frist an berechnet wird, sofern nichts anderes festgelegt ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Berechnung, Verlängerung und Verkürzung von Fristen sowie der Festlegung von Terminen.
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