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verfahrensrecht:fristkuerzung_durch_vereinbarung_der_parteien

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Fristkürzung durch Vereinbarung der Parteien

§ 224 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verkürzung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien, ausgenommen Notfristen.

§ 224 (1) ZPO

Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

siehe auch

§ 224 ZPO → Fristverlängerung
Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/fristkuerzung_durch_vereinbarung_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:46 von 127.0.0.1