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verfahrensrecht:fristbestimmung_im_urteil

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Fristbestimmung im Urteil

§ 255 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung von Fristen im Urteil, die dem Kläger das Recht geben, bei Nichterfüllung durch den Beklagten Schadensersatz zu fordern oder einen Vertrag aufzuheben.

§ 255 (1) ZPO → Fristbestimmung bei Nichterfüllung des Anspruchs
Erlaubt dem Kläger, die Bestimmung einer Frist im Urteil zu verlangen, wenn der Beklagte den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, um Schadensersatz oder Vertragsaufhebung zu fordern.

§ 255 (2) ZPO → Fristbestimmung bei Sicherheitsleistung und Verwaltung
Gilt auch für die Anordnung einer Verwaltung oder die Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten sowie für die Vollziehung einer Auflage nach § 2193 Abs. 2 BGB.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Anforderungen im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Klageerhebung und der Verfahrensschritte bis zur Entscheidung.

verfahrensrecht/fristbestimmung_im_urteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:56 von 127.0.0.1