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§ 255 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung von Fristen im Urteil, die dem Kläger das Recht geben, bei Nichterfüllung durch den Beklagten Schadensersatz zu fordern oder einen Vertrag aufzuheben.
§ 255 (1) ZPO → Fristbestimmung bei Nichterfüllung des Anspruchs
Erlaubt dem Kläger, die Bestimmung einer Frist im Urteil zu verlangen, wenn der Beklagte den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, um Schadensersatz oder Vertragsaufhebung zu fordern.
§ 255 (2) ZPO → Fristbestimmung bei Sicherheitsleistung und Verwaltung
Gilt auch für die Anordnung einer Verwaltung oder die Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten sowie für die Vollziehung einer Auflage nach § 2193 Abs. 2 BGB.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Anforderungen im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Klageerhebung und der Verfahrensschritte bis zur Entscheidung.
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