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verfahrensrecht:fristbestimmung_bei_sicherheitsleistung_und_verwaltung

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Fristbestimmung bei Sicherheitsleistung und Verwaltung

§ 255 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für die Anordnung einer Verwaltung oder die Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten sowie für die Vollziehung einer Auflage nach § 2193 Abs. 2 BGB.

§ 255 (2) ZPO

Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

siehe auch

§ 255 ZPO → Fristbestimmung im Urteil
Regelt die Bestimmung von Fristen im Urteil, die dem Kläger das Recht geben, bei Nichterfüllung durch den Beklagten Schadensersatz zu fordern oder einen Vertrag aufzuheben.

verfahrensrecht/fristbestimmung_bei_sicherheitsleistung_und_verwaltung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:56 von 127.0.0.1