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verfahrensrecht:frist_zur_klageerhebung

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Frist zur Klageerhebung

§ 494a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung zur Klageerhebung nach Beendigung der Beweiserhebung und die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Anordnung.

§ 494a (1) ZPO → Anordnung zur Klageerhebung nach Beweiserhebung
Bestimmt, dass das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung anordnen kann, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.

§ 494a (2) ZPO → Kostenentscheidung bei Nichterfüllung der Klageanordnung
Regelt, dass das Gericht die Kosten dem Antragsteller auferlegen kann, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt, und dass diese Entscheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Beweisverfahren
Regelt die Verfahren zur Beweiserhebung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Anordnung von Beweiserhebungen und der Folgen bei Nichterfüllung solcher Anordnungen.

verfahrensrecht/frist_zur_klageerhebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:29 von 127.0.0.1