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verfahrensrecht:anordnung_zur_klageerhebung_nach_beweiserhebung

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Anordnung zur Klageerhebung nach Beweiserhebung

§ 494a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung anordnen kann, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.

§ 494a (1) ZPO

Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

siehe auch

§ 494a ZPO → Frist zur Klageerhebung
Regelt die Anordnung zur Klageerhebung nach Beendigung der Beweiserhebung und die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Anordnung.

verfahrensrecht/anordnung_zur_klageerhebung_nach_beweiserhebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:29 von 127.0.0.1