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§ 569 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist und Form der sofortigen Beschwerde.
§ 569 (1) ZPO → Frist für die sofortige Beschwerde
Bestimmt die Notfrist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und die Bedingungen, unter denen diese Frist beginnt.
§ 569 (2) ZPO → Einreichung der Beschwerdeschrift
Beschreibt die Anforderungen an die Beschwerdeschrift, die zur Einlegung der Beschwerde erforderlich ist.
§ 569 (3) ZPO → Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle
Erlaubt die Einlegung der Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle unter bestimmten Bedingungen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsmittel
Regelt die verschiedenen Arten von Rechtsmitteln, die im Zivilprozess zur Verfügung stehen, einschließlich der Bedingungen und Fristen für deren Einlegung.
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