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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:frist_fuer_die_sofortige_beschwerde

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Frist für die sofortige Beschwerde

§ 569 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Notfrist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde fest und beschreibt die Bedingungen, unter denen diese Frist beginnt.

§ 569 (1) ZPO

Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

siehe auch

§ 569 ZPO → Frist und Form
Regelt die Frist und Form der sofortigen Beschwerde.

Frist für die sofortige Beschwerde

§ 956 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde fest.

§ 956 (2) ZPO

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

siehe auch

§ 956 ZPO → Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und des Gerichts des ersten Rechtszugs in bestimmten Fällen.

verfahrensrecht/frist_fuer_die_sofortige_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:12 von 127.0.0.1