Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:frist_fuer_die_berufungsbegruendung

finanzcheck24.de

Frist für die Berufungsbegründung

§ 520 (2) S. 1 ZPO

Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 520 (2) S. 2 ZPO → Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung

Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.1)

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung

Frist für die Berufungsbegründung

§ 520 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Frist für die Berufungsbegründung und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung.

§ 520 (2) ZPO

Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.

1)
BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06
verfahrensrecht/frist_fuer_die_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1