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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:frist_fuer_die_berufungsbegruendung

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Frist für die Berufungsbegründung

§ 520 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Frist für die Berufungsbegründung und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung.

§ 520 (2) S. 1 ZPO

Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 520 (2) S. 2 ZPO → Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung

Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.1)

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.

1)
BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06
verfahrensrecht/frist_fuer_die_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/14 08:05 von mfreund