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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:form_der_unterzeichnung_des_mahnbescheids

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Form der Unterzeichnung des Mahnbescheids

§ 692 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt anstelle einer handschriftlichen Unterzeichnung einen Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

§ 692 (2) ZPO

An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

siehe auch

§ 692 ZPO → Mahnbescheid
Regelt die Inhalte und Formalitäten eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/form_der_unterzeichnung_des_mahnbescheids.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:36 von 127.0.0.1